Die falsche Reaktion auf eine Abmahnung Rasch ist es daher, diese erst einmal beiseite zu legen und auf diese Weise die Frist verstreichen zu lassen oder die Abmahnung Rasch wegzuwerfen, sprich auf diese garnicht zu reagieren.
Im Fall der Abmahnung Rasch wegen Filesharing kommt es häufig auf schnelles Handeln an, sind doch die in der Abmahnung hinsichtlich der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung enthaltenen Forderungen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. der Zahlung von Schadensersatz nicht selten mit einer sehr kurzen Frist verbunden. Wird diese nicht eingehalten, kann die Abmahnung Rasch entsprechende Konsequenzen haben. Dies kann etwa eine gegen den Abgemahnten gerichteten einstweilige Verfügung sein, die vom Inhaber des Urheberrechts bzw. dessen Anwalt bei Gericht erwirkt wurde. Folgt der Abmahnung Rasch eine solche einstweilige Verfügung, kann dies den Abgemahnten teuer zu stehlen kommen. Die falsche Reaktion auf eine Abmahnung Rasch ist es daher, diese erst einmal beiseite zu legen und auf diese Weise die Frist verstreichen zu lassen oder die Abmahnung Rasch wegzuwerfen, sprich auf diese garnicht zu reagieren. Ebenso wenig sinnvoll ist es, der in der Abmahnung Rasch enthaltenen Forderung schlicht nachzukommen, indem man die Unterlassungserklärung unterschreibt bzw. den geforderten Schadensersatz zahlt, ohne die Konsequenzen dieser Handlungen zu kennen.
Richtig handelt man, wenn man sich nach Erhalt der Abmahnung Rasch umgehend mit der Abmahnung auseinandersetzt und einen Anwalt zur Prüfung der Abmahnung konsultiert. Denn nur ein Anwalt, der im Bereich des Urheberrechts bewandert ist, weiß, ob der in der Abmahnung Rasch enthaltene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung rechtmäßig ist und ob die Forderung bzw. deren Höhe begründet ist. Und nur ein Anwalt vermag die verschiedenen Handlungsoptionen und deren Konsequenzen auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage abzuschätzen.
Damit dies rechtzeitig geschehen kann, ermöglichen viele Anwälte eine schnelle Beauftragung ihrerseits mit einem Abmahnungsfall. Hierfür werden regelmäßig die entsprechenden Formulare zur Beauftragung des jeweiligen Anwalts auf der Homepage desselben bereitgestellt. Diese müssen nur ausgefüllt und mit dem Mahnschreiben an den Anwalt zurückgesendet werden. Dies kann heute nicht nur postalisch, sondern auch sehr schnell via E-Mail erfolgen. Dies macht ein rechtzeitiges reagieren auf ein Abmahnungsschreiben möglich